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Gemeinde Walenstadt

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Inhalt

Vorankündigung kommunale Gesamterneuerungswahlen für die Amtsdauer 2025-2028

23. April 2024
Am 31. Dezember 2024 endet die laufende Amtsdauer der Gemeindebehörden (Gemeindepräsidium, Mitglieder des Gemeinderates, Schulpräsidium und Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission).

Die kommunalen Gesamterneuerungswahlen für die Amtsdauer 2025-2028 finden am Sonntag, 22. September 2024 statt. Sie richten sich nach dem Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG; sGS 125.3).

 

Einreichung von Wahlvorschlägen

Für diese Wahlen können Wahlvorschläge eingereicht werden. Für den ersten Wahlgang müssen die Wahlvorschläge spätestens Freitag, 5. Juli 2024, 12.00 Uhr, bei der Gemeinderatskanzlei Walenstadt (Rathaus, Bahnhofstrasse 19, 8880 Walenstadt (2. OG / Büro 21)) eingetroffen sein. Das Datum des Poststempels genügt nicht für die Wahrung der Einreichefrist.

 

Wahlvorschläge sind gültig, wenn sie (Art. 24 WAG) von wenigstens 15 in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten unterzeichnet sind, höchstens gleich viele Kandidierenden enthalten, als Mandate zu vergeben sind, den Namen jeder kandidierenden Person nur einmal enthalten, ausschliesslich wählbare Kandidierende die ihrer Kandidatur schriftlich zustimmen. Gemäss Art. 24 Abs. 2 WAG können Unterzeichnende von Wahlvorschlägen ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Nach Art. 26 Abs. 1 WAG kann eine vorgeschlagene Person vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklären, dass sie die Kandidatur zurückzieht.

 

Abgabe der Formulare

Die Gemeinderatskanzlei stellt ab sofort die Formulare für Wahlvorschläge und Zustimmungserklärungen für jedes Gremium (Gemeindepräsidium, Gemeinderat, Schulpräsidium und Geschäftsprüfungskommission) sowie ein Merkblatt zur Verfügung. Die Formulare sind auf der Website (siehe unten) aufgeschaltet und können heruntergeladen werden. Den Ortsparteipräsidien werden die Formulare per Post zugestellt.

 

Stimmzettel

Stimmzettel für Majorzwahlen enthält mit fortlaufender Nummerierung die auf den gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen in alphabetischer Reihenfolge, zuerst die bisherigen Kandidierenden mit dem Zusatz «bisher», leere Linien in der Zahl der zu vergebenden Mandate sowie neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Kästchen zum Ankreuzen (Art. 50 WAG).

 

Stille Wahl

Im zweiten Wahlgang ist für die Wahl der Gemeindebehörden auch eine stille Wahl nach den Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen möglich. Sie kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen von Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht (Art. 29 Abs. 1 WAG). Über das Zustandekommen der stillen Wahl entscheidet die Gemeinderatskanzlei.

 

Zweiter Wahlgang

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 24. November 2024 statt. Wahlvorschläge sind in diesem Fall bis spätestens Montag, 30. September 2024, 12.00 Uhr, der Gemeinderatskanzlei einzureichen. Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Wahlgang.

 

Zugehörige Objekte

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