Hängegleiter-Startverbot auf Schrina gilt ab sofort
Somit dürfen die Startplätze auf den Grundstücken Nrn. 2215, 1709 (gesamte Alp Schrina) nicht mehr benützt werden. Seit 2016 gilt zudem ein Benützungsverbot auf dem Grundstück Nr. 1686 der armasuisse. Das Nutzungsverbot gilt bis zum Zeitpunkt an dem eine rechtskräftige Baubewilligung für die Benützung des Gebiets als Hängegleiter-Startplatz vorliegt. Im Gebiet Schrina wird mit Hinweistafeln auf das Benützungsverbot der Hängegleiter-Startplätze hingewiesen. Zudem wird auf den beiden bestehenden Anzeigetafeln anfangs Berg- und Schattenbachstrasse auf das Hängegleiter-Startverbot aufmerksam gemacht.
Für den Fall von Zuwiderhandlungen sieht Artikel 292 des Strafgesetzbuches eine Strafverfolgung vor. Sobald sich an der jetzigen Situation etwas ändert, wird umgehend informiert. Der Gemeinderat Walenstadt ersucht die Hängegleiter-Pilotinnen und -Piloten sich an dieses Startverbot zu halten.
Gemeinderat Walenstadt