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Gemeinde Walenstadt

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Rathaus

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Inhalt

Winterdienst auf Strassen

15. November 2023
Die Schneeräumung durch die Winterdienst-Equipen sollte nicht behindert werden. Gestützt auf Art. 100 des Strassengesetzes in Verbindung mit Art. 4 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 20 lit. a sowie Art. 51 des Strassengesetzes erinnern wir an folgende Weisungen:
  • Sämtliche an Strassenrändern und auf Ausstellplätzen gelagerten Materialien sind zu entfernen.
  • Das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen ist vor und während den Schneefällen zu unterlassen.
  • Das Ablagern von Schnee aus privaten Einfahrten und Vorplätzen auf öffentlichen Strassen ist verboten.
  • Fahrzeuge, die an ihrem Standort die Schneeräumung erschweren oder behindern, werden auf Kosten des Halters entfernt.
  • Für Schäden, welche durch Nichtbeachten dieser Anweisungen verursacht werden, lehnt die politische Gemeinde jegliche Haftung ab.
  • Fehlbare Fahrzeuglenker oder -halter werden nach Art. 109 Strassengesetz bestraft.
  • Anlagen in Gärten (z.B. Gewächshäuser, Brunnen, Pergolen, Tische, Bänke, Zäune) sind während des Winters zu entfernen oder so zu schützen, dass sie durch die Schneeräumung (pflügen, fräsen, salzen) nicht beschädigt werden. Die Gemeinde lehnt ansonsten jede Haftung für Schäden ab.
  • Die Hydranten müssen auch im Winter sichtbar und für einen allfälligen Löscheinsatz zugänglich sein. Es ist nicht erlaubt, Schneedepots um die Hydranten zu erstellen.

Im Rahmen der Schneeräumung ist die Gemeinde darauf angewiesen, dass der Schnee je nach Situation auch auf privaten Grundstücken gelagert werden kann. Der Gemeinderat und die Schneeräumungs-Equipen bitten um Rücksichtnahme und Verständnis.