Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Strassen und Wegen
- Bäume an Kantonsstrassen sowie an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse haben einen Strassenabstand von 2.50 m einzuhalten.
- Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 0.60 m, bei über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
- Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen.
- Die Höhe des Lichtraumes beträgt:
- 4.50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind;
- 2.50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind.
- Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, so wird ab Strassenrand gemessen. Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsfläche. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze.
- Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht der Strasse beeinträchtigen, verboten.
- Die bei Vollzugsbeginn des Strassengesetzes bestandenen Pflanzen, welche den Abstand von 2.50 m nicht einhalten, können im bisherigen Umfang erhalten bleiben, soweit sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Müssen in Wäldern die gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften neu geschaffen werden, so ist das Entfernen der Bäume und Sträucher als Rodung zu behandeln. In Wäldern sind die zu entfernenden Bäume in jedem Fall durch den zuständigen Revierförster anzeichnen zu lassen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften die Arbeiten entlang von Kantonsstrassen durch das kantonale Strasseninspektorat, entlang von Gemeindestrassen durch den Werkdienst der Gemeinde oder durch beauftragte Dritte auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen werden. Es besteht kein Ersatzanspruch.