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Gemeinde Walenstadt

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Rathaus

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Inhalt

Öffentliche Planauflage Starkstromanlagen, Wasser- und Elektrizitätswerk Walenstadt

12. Mai 2025

S-2514920.1
Transformatorenstation 138 Industrie 2
- Neubau der TS Industrie 2 auf Parzelle 2819 (8075) der Gemeinde Walenstadt
Koordinaten: 2741420/1220475

L-0221078.3
24 kV-Kabel den Transformatorenstationen 21 Ziegelhütte und 138 Industrie 2
- Bestehende MS-Kabelleitung in die neue TS Industrie 2 einschlaufen
Koordinaten: von 2741470/1220241 nach 2741420/1220475

L-2526749.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 128 Industrie und 138 Industrie 2
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
Koordinaten: von 2741593/1220430 nach 2741420/1220475

 

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die

Wasser- und Elektrizitätswerk Walenstadt
Bahnhofstrasse 5
8880 Walenstadt

die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 13. Mai 2025 bis zum 11. Juni 2025 bei der Abteilung Bau und Umwelt Walenstadt, Bahnhofstrasse 19, 8880 Walenstadt öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf
https://esti-consultation.ch/pub/5353/f2a8921411 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf