Rechtskraft: Fakultatives Referendum Zusammenschluss Betreibungsämter Flums und Walenstadt
Rechtsgültigkeit eines referendumspflichtigen Erlasses
Art. 28 ff. RIG (Gesetz über Referendum und Initiative; sGS 125.1) und
Art. 5 GG (Gemeindegesetz; sGS 151.2)
Nachdem innert der Referendumsfrist vom 14. April 2025 bis 13. bzw. 23. Mai 2025 keine Urnenabstimmung verlangt worden ist, haben die Gemeinderatsbeschlüsse vom 7. April 2025 (Flums und Walenstadt) über Zusammenschluss der Betreibungsämter Flums und Walenstadt am 14. bzw. 24. Mai 2025 Rechtsgültigkeit erlangt. Die Vereinbarung tritt per 1. August 2025 in Kraft.
Rechtsmittel
Referendumspflichtige Beschlüsse können gemäss Art. 163 GG von Stimmberechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung des Beschlusses ein eigenes, schutzwürdiges Interesse dartun, wegen Rechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, angefochten werden. Die Beschwerde ist innert 14 Tagen seit unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen.