Betretungsverbot von Fliessgewässern im Kanton St.Gallen 2026
Sachverhalt
A. Die derzeit sehr niedrigen Abflüsse und Wasserstände führen zusammen mit den hohen Wassertemperaturen zu einer grossen Belastung der Fische und Wasserlebewesen. Temperatur- und sauerstoffempfindliche Fischarten weichen deshalb vermehrt in kühlere Gewässerabschnitte, Grundwasseraufstösse, Zuflüsse sowie in die wenigen noch ausreichend tiefen Bereiche aus.
B. Besonders gefährdet sind kälteliebende und strömungsgebundene Fischarten wie Forellen, Nasen, Groppen und Äschen, sowie deren Jungfische. Zusätzliche Störungen durch das Betreten der Gewässer können Fluchtreaktionen auslösen, die Fische aus geeigneten Rückzugs räumen verdrängen und ihren Energie- und Sauerstoffbedarf zusätzlich erhöhen. Unter den der zeitigen Bedingungen kann dies zu einer Gefährdung bis hin zum Tod der Fische und Wasserle bewesen führen.
C. Aufgrund der aktuellen Wetter- und Abflussprognosen ist in den kommenden Tagen nicht mit einer Entspannung der Situation zu rechnen. Einzelne Niederschläge oder Gewitter vermögen die Wasserführung nur kurzfristig zu verbessern. Eine nachhaltige Verbesserung der Lage ist damit nicht gegeben.
Erwägungen
- Gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0; abgekürzt BGF) ergreifen die Kantone die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen und zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Fischereigesetzes (sGS 854.1; abgekürzt FG) sichert die für die Fischerei zuständige Stelle des Kantons (Amt für Natur, Jagd und Fischerei) den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft durch örtlich und zeitlich be grenzte Verbote von Freizeitbetätigungen, einschliesslich der Fischerei im oder am Wasser, wenn diese erheblich störende oder schädigende Auswirkungen auf Lebensraum oder Lebensgemeinschaft haben.
- Die aussergewöhnlich geringe Wasserführung und die hohen Wassertemperaturen beeinträchtigen die Lebensbedingungen der Fische und anderen Wasserlebewesen in den betroffenen Fliessgewässern erheblich. Besonders bedeutsam sind derzeit jene kleinräumigen Bereiche, in denen noch ausreichend tiefes, kühleres und sauerstoffreiches Wasser vorhanden ist. Diese Zonen dienen den Fischen als Rückzugsorte und dürfen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden. Das Betreten solcher Gewässerabschnitte scheucht die dort konzentriert stehenden Fische auf, verdrängt sie aus geeigneten Aufenthaltsbereichen und verschärft ihre ohnehin angespannte physiologische Situation weiter. Zum Schutz der Fische und anderer aquatischer Lebewesen ver fügt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei deshalb für die nachstehend aufgeführten und vor Ort gekennzeichneten Gewässerabschnitte ein Betretungsverbot. Das Betreten und Befahren des Gewässers durch Personen sowie das Einbringen oder Führen von Tieren, insbesondere Hunde und Pferde, ist verboten. Vorbehalten bleiben die in dieser Verfügung ausdrücklich genannten Ausnahmen.
- Dem Rekurs gegen eine Verfügung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei kommt auf schiebende Wirkung zu. Das verfügende Amt kann aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnen und einem Rechtsmittel so die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Die Anordnung eines Betretungsverbots an den besonders betroffenen Stellen erträgt angesichts der derzeitigen Trockenheit keinen weiteren Aufschub. Rechtsmitteln gegen die vorliegende Verfügung ist daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
III. Verfügung
1. Das Betreten und Befahren von Gewässern durch Personen sowie das Einbringen oder Führen von Tieren ist an den durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei markierten Stellen folgender Gewässerabschnitte verboten:
a. Thur und Luteren von Unterwasser bis Niederbüren
b. Necker von Neckertal bis Lütisburg
c. Glatt von Gossau bis Uzwil
d. Sitter von St.Gallen bis Häggenschwil
e. Gonzenbach von Mosnang bis Lütisburg
f. Goldach von St.Gallen bis Goldach
g. Steinach von St.Gallen bis Steinach
h. Gstaldenbach und Freibach von Thal bis Rheineck
i. Donnerbach und Tobelbach in Altstätten
j. Simmi in Gams
k. Grabserbach in Grabs
l. Seez von Flums bis Walenstadt
m. Berschnerbach in Walenstadt
n. Flibach in Weesen
o. Aabach in Schmerikon
p. Jona und Lattenbach in Rapperswil
2. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei markiert die gesperrten Stellen gut sichtbar am Gewässer.
3. Wer dieser Allgemeinverfügung nicht Folge leistet, wird nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) mit Busse bestraft. Die Verzeigung wegen Verletzung weiterer Straftatbestände bleibt vorbehalten.
4. Die vorliegende Verfügung gilt bis auf Widerruf.
5. Rekursen gegen die vorliegende Verfügung wir die aufschiebende Wirkung entzogen.
Amt für Natur, Jagd und Fischerei
Dr. Dominik Thiel
Amtsleiter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 14 Tagen ab Veröffentlichung beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen und zu unterzeichnen. Er muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten (Art. 43bis ff. VRP).
Veröffentlichung im Amtsblatt
Mitteilung an:
- Bundesamt für Umwelt
- Betroffene Politische Gemeinden
- Pächter, Fischereivereine und kantonaler Fischereiverband
- Fachstab Trockenheit
- Kantonaler Führungsstab
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| Allgemeinverfuegung Betretungsverbot Trockenheit Kanton St.Gallen 2026 (PDF, 103 kB) | Download | 0 | Allgemeinverfuegung Betretungsverbot Trockenheit Kanton St.Gallen 2026 |